Gebäudeenergiegesetz (GEG) - Das ist neu.
Das Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, hat das Ziel den Energieverbrauch von Gebäuden zu reduzieren und den Einsatz von erneuerbaren Energien in diesem Bereich zu fördern. Der Bundestag hat am 8. September 2023 das neue Gebäudeenergiegesetz verabschiedet. Am 1. Januar 2024 ist es in Kraft getreten - mit Neuregelungen für Heizungen. Für wen ändert sich was? Welche Förderungen gibt es?
Die wichtigsten Eckpunkte im Überblick:
- Inkrafttreten der GEG-Novelle: 1. Januar 2024
- Jede neu eingebaute Heizung muss zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden
- Die Pflicht greift zunächst nur in Neubaugebieten
- Keine sofortige Austauschpflicht bei bestehenden Heizungen
- Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe (Erdgas, Heizöl) in Heizungen ist der 31.12.2044
- Flankierendes Förderkonzept mit bis zu 70 % Zuschuss für den Einbau einer klimafreundlichen Heizanlage.
Ziele und Hintergrund des Gesetzes
Die GEG-Novelle - auch "Heizungsgesetz" genannt - enthält Vorschriften zur Energieeffizienz von Neubauten sowie Bestandsgebäuden und regelt die Nutzung erneuerbarer Energien für Heizung und Kühlung. Das GEG vereint die bisherigen Regelungen der Energieeinsparverordnung, des Energieeinspargesetzes und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes unter einem Dach. Hintergrund ist die Notwendigkeit, den CO2-Ausstoß von Gebäuden zu reduzieren und dadurch entsprechende Klimaziele der Bundesregierung beziehungsweise der Europäischen Union zu erreichen.
Laut dem Gebäudeenergiegesetz muss jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien (EE) betrieben werden. Die Pflicht greift zunächst nur in Neubaugebieten. Im Altbau sowie in Neubauten in bestehenden Wohngebieten greift die Pflicht erst dann, wenn die kommunalen Wärmepläne von den Städten und Gemeinden veröffentlicht wurden (ab 100.000 Einwohner muss die Wärmeplanung bis 2026 erfolgen, alle anderen Städte und Gemeinden haben bis 2028 Zeit). Das bedeutet: Die Pflichten beim Heizungstausch werden in jeder Kommune zu einem anderen Zeitpunkt in Kraft treten.
Meilensteine des Gebäudeenergiegesetzes
-
1
Seit 2024: Das GEG tritt in Kraft.
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2
Bis 2026: Große Kommunen müssen einen Fernwärmenetzplan vorlegen.
-
3
Bis 2028: Kleinere Kommunen müssen einen Fernwärmenetzplan vorlegen.
-
4
Ab 2045: Es dürfen keine Heizungen mehr mit Nutzung fossiler Brennstoffe betrieben werden.
Das Förderkonzept:
Der Bund bietet umfangreiche Fördermittel für ein klimafreundliches Heizungssystem beziehungsweise den Austausch der alten Heizung. Die bisherige Heizungsförderung (BAFA: BEG-EM) wurde per 01. Januar 2024 angepasst und die neue Förderung für "Erneuerbares Heizen" integriert.
Hier finden Sie alle Infos zur neuen Förderung.
Förderung in Form von Zuschüssen | Fördersatz |
---|---|
Grundförderung* (= Sockelbetrag, der einkommensunabhängig ist) |
30 % |
Einkommens-Bonus** (max. 40.000 Euro HH-Einkommen) |
+30 % |
Klimageschwindigkeits-Bonus** (bis 2028 20 %, dann degressiv alle zwei Jahre um 3 % abschmelzend) |
+20 % |
Effizienz-Bonus*** | +5 % |
Greifen alle Boni, ist die Gesamtförderung begrenzt | Maximal 70 % |
Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Heizungstechnik für ein Einfamilienhaus sind 30.000 Euro. Bei Häusern mit mehreren Parteien und Wohneigentümergemeinschaften sind die förderfähigen Kosten nach der Anzahl der Wohneinheiten gestaffelt. | |
**Voraussetzung: selbstgenutztes Wohneigentum.
***Für die Nutzung von natürlichen Kältemitteln oder Erd-, Wasser- oder Abwasserwärme bei Wärmepumpen.
Welche Heizungsoptionen gibt es?
Im Neubau und Bestand:
- Anschluss an ein Wärmenetz
- Elektrische Wärmepumpe
- Stromdirektheizung
- Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel)
- Heizung auf Basis von Solarthermie
- "H2-Ready"-Gasheizung (auf 100 % Wasserstoff umrüstbar, unter bestimmten Bedingungen / Infrastruktur)
In bestehenden Häusern außerdem:
- Biomasseheizung
- Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt - mind. 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff
Fragen rund um das GEG
Muss die bestehende Heizung ausgetauscht werden?
Mehr Informationen zum Austausch Ihrer alten Heizung erfahren Sie in unseren Ratgebern zum Austausch einer Ölheizung und zum Wechsel einer Gasheizung.
Welche Möglichkeiten gibt es, um mit erneuerbaren Energien zu heizen?
Was ist mit Bestandsgebäuden und Neubauten in bestehenden Wohngebieten?
Gibt es Übergangsfristen?
Gibt es Ausnahmen?
Darf ich in der Übergangsphase noch eine Öl- oder Gasheizung einbauen?
Seit dem 1. Januar 2024 ist eine verpflichtende Beratung vorgesehen, bevor eine Heizungsanlage, die mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, eingebaut werden darf. Diese Beratung muss von einer fachkundigen Person – wie einer zertifizierten Energieberaterin, einem Heizungsbauer oder einem Schornsteinfeger – durchgeführt werden.
Zusätzlich müssen derartige Heizungsanlagen ab dem 2029 schrittweise steigende Anteile erneuerbarer Energien nutzen: ab dem 1. Januar 2029 mindestens 15 Prozent, ab dem 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent und ab dem 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent erneuerbare Energien.
Gibt es die Förderung auch für Solar bei z. B. Elektroheizung oder beim Umstieg von Biomasse auf Wärmepumpe?
Gibt es den bisherigen 5 % Wärmepumpenbonus weiterhin?
Müssen wirklich alle Öl- und Gasheizungen über 30 Jahre raus?
Das GEG sieht aber eine Austauschpflicht für 30 Jahre alte Wärmeerzeuger, die Öl und Gas verbrennen vor. Mit Ausnahmen wie Niedertemperatur-Heizkessel, Brennwertkessel und Anlagen, deren Nennleistung weniger als 4 oder mehr als 400 kW beträgt. Der Schornsteinfeger vor Ort prüft und informiert, ob eine Anlage unter die Austauschpflicht fällt.
Einkommensbonus: Für welche Jahre muss man das zu versteuernde Einkommen nachweisen und wie?
Die Einkommensteuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor Antragsstellung der im künftigen Haushalt wohnenden Ehe- oder Lebenspartner beziehungsweise des Alleinerziehenden (zum Beispiel: Bei Antragstellung in 2023 sind die Einkommensteuerbescheide aus den Jahren 2021 und 2020 einzureichen).
Gelten die 90.000 Euro zu versteuerndes Einkommen bei dem zusätzlichen Kreditangebot über die KfW pro Person?
Wie verhält es sich bei einer Zwei-Parteien-Immobile mit Teilungserklärung und gemeinsamer Heizungsanlage: Wie wird der Einkommensbonus hier berücksichtigt? Werden die Einkommen gesondert bewertet oder zusammengezählt?
Für solche Bestandteile, die zum Gemeinschaftseigentum gehören, ist nämlich zwingend eine Abstimmung mit den übrigen Mitgliedern der WEG erforderlich. Gewissheit kann durch einen Blick in die Teilungserklärung geschaffen werden, in der die Aufteilung in Sonder- und Gemeinschaftseigentum geregelt ist.
Die Einkommen werden zusammengezählt!
Wie verhält sich das mit der 1. Einheit in einer WEG mit mehreren Eigentümern?
Wie ist es bei Mehrfamilienhäusern, wenn nur eine Wohnung selbst genutzt wird?
Maßnahmenpaket der Bundesregierung zum Bündnis bezahlbarer Wohnraum
Ebenso wird das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen ab dem 16.10.2023 die Förderung im Programm "Wohneigentum für Familien (WEF) (300)" ausweiten. Diese Maßnahme soll mehr einkommensschwachen Familien mit Kindern in Deutschland den Erwerb von klimafreundlichem Wohneigentum (Neubau oder Ersterwerb) ermöglichen.
Seit dem 01.06.2023 unterstützt das WEF-Kreditprogramm den Bau klimafreundlicher Eigenheime für selbstnutzende Familien. Ab dem 16.10.2023 hat die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) die Einkommensgrenze für die Förderung auf 90.000 € zu versteuerndes Haushaltseinkommen (eine Steigerung um 30.000 €) und die Grenze für jedes weitere Kind um 10.000 € erhöht.
Gleichzeitig stiegen ab diesem Datum auch die maximalen Kreditbeträge, abhängig von der Förderstufe und Kinderanzahl, im Bereich von 170.000 € bis 270.000 €.
Weitere Informationen zu den Maßnahmen der Bundesregierung finden Sie hier: Zum Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
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