Erbschaftssteuer bei Immobilien

Ein Paar berechnet seine Erbschaftssteuer

Wer erbt, muss Erbschaftssteuern zahlen. Zum Glück gibt es Freibeträge, die nicht versteuert werden müssen. Doch wenn ein Haus oder eine Wohnung vererbt wird, wird der steuerliche Freibetrag leicht überschritten.

Die gute Nachricht ist: Wenn Sie clever vorgehen, ist es dennoch unter bestimmten Voraussetzungen möglich, Immobilien steuerfrei zu erben. Hier erfahren Sie, welche Freibeträge bei der Erbschaftssteuer gelten, was sich im Jahr 2023 geändert hat und wie Sie die Steuervorteile bestmöglich für sich nutzen.

Erbschaftssteuer: Diese Grenzen gelten bei den Freibeträgen

Die höchsten steuerlichen Freibeträge gibt es bei Erbschaften innerhalb der Familie. Sie können vom geerbten Vermögen abgezogen werden und sind je nach Verwandtschaftsverhältnis unterschiedlich hoch. Die Erbschaftssteuer fällt nur für den Restbetrag an.

Der Staat hat folgende steuerliche Freibeträge eingerichtet:

  • Bei Ehepartnern bzw. eingetragenen Lebenspartnern können bis zu 500.000 Euro steuerfrei übertragen werden,
  • bei Kindern sind es 400.000 Euro,
  • bei Enkeln sind es 200.000 Euro, beziehungsweise 400.000 Euro, wenn deren Eltern bereits verstorben sind.

Achtung: Bei Geschwistern und zwischen unverheirateten Paaren gilt ein Freibetrag von lediglich 20.000 Euro.

Die derzeit geltenden Freibeträge wurden 2009 festgelegt und waren insbesondere für Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder für damalige Verhältnisse relativ großzügig bemessen. Doch angesichts hoher Immobilienpreise werden sie immer häufiger überschritten und erschweren das steuerfreie Vererben eines Hauses oder einer Wohnung.

Diese Freibetrags-Regelung gilt sowohl bei Erbschaften als auch bei Schenkungen. Schenkungen haben den Vorteil, dass die Freibeträge jeweils nach zehn Jahren neu geltend gemacht werden können.

Erbschaften und Schenkungen verwalten

Im Falle einer Vererbung oder einer Schenkung wird häufig eine wesentliche Summe übertragen. Häufig steht dann die Frage im Raum, wie mit diesen Geldmitteln umgegangen werden soll. Für eine angemessene Vermögensverwaltung bieten sich passende Anlage- und Aufbewahrungsorte an.

Erbschaftssteuer berechnen

Wie viel Erbschaftssteuer Sie zahlen müssen, hängt nicht nur von der Höhe der Erbschaft ab, sondern auch vom Verwandtschaftsgrad. Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie Kinder sind dabei in der niedrigsten Steuerklasse I eingestuft.

In Steuerklasse I gelten folgende Steuersätze für das nach Abzug des Freibetrags steuerpflichtige Erbe. Geschwister werden im Erbfall in die Steuerklasse II eingestuft, bei unverheirateten Lebensgefährten gilt Steuerklasse III mit hohen Sätzen ab 30 %.

Höhe des Erbes Besteuerung in Steuerklasse 1 Besteuerung in Steuerklasse 2
Bis 75.000 Euro 7 %
(5.250 Euro)
15 %
(11.250 Euro)
Bis 300.000 Euro 11 %
(33.000 Euro)
20 %
(60.000 Euro)
Bis 600.000 Euro 15 %
(90.000 Euro)
25 %
(150.000 Euro)
Bis 6.000.000 Euro 19 %
(1.140.000 Euro)
30 %
(1.800.000 Euro)

Beispiel: Wie viel Erbschaftssteuer muss ich zahlen?

Ein Kind (über 27 Jahre) erbt das Haus seiner Eltern mit einem Verkehrswert in Höhe von 600.000 Euro. Nach Abzug des Freibetrags bleibt ein zu versteuernder Restbetrag von 200.000 Euro übrig. Da Kinder bei der Erbschaftssteuer in Steuerklasse I fallen, gilt bis 300.000 Euro ein Steuersatz von 11 %. Das erbende Kind hat also eine Steuerlast in Höhe von 22.000 Euro zu tragen.

Wert der Immobilie 600.000 Euro
abzüglich Freibetrag - 400.000 Euro
zu versteuernder Gesamtbetrag = 200.000 Euro
zu zahlende Erbschaftssteuer (11 %) 22.000 Euro

Gut zu wissen:

Bei Ehe- und eingetragenen Lebenspartnern sowie Kindern, die aufgrund eines Todesfalls erben, wird zusätzlich zum persönlichen Freibetrag ein individuell berechneter Versorgungsfreibetrag abgezogen.

Ehe-/Lebenspartner:

  • 256.000 Euro

Kinder:

  • Bis 5 Jahre: 52.000 Euro
  • 5 bis 10 Jahre: 30.700 Euro
  • 10 bis 15 Jahre: 20.500 Euro
  • 20 bis einschließlich 27 Jahre: 10.300 Euro

Was gilt 2025 bei der Erbschaftssteuer?

Beim Erbschaftssteuergesetz selbst bleibt alles beim Alten. Zuletzt hatte sich die Situation für Erben im Januar 2023 aufgrund neuer Vorschriften beim Bewertungsgesetz finanziell verschärft: Die Rechengrößen, die die Marktentwicklung abbilden, wurden geändert. Daraus ergibt sich häufig ein höherer Verkehrswert für die Immobilie als in der Vergangenheit – und somit auch eine höhere Summe, für die Erbschaftssteuer gezahlt werden muss.
Für Erben kann es somit künftig teurer werden.

Zum Hintergrund: Das Bewertungsgesetz regelt die Verfahren, mit denen Finanzämter den Verkehrswert einer Immobilie ermitteln. Üblich ist das Vergleichswertverfahren. Dabei werden die Kaufpreise, die bei vergleichbaren Immobilien erzielt wurden, berücksichtigt. Weitere Verfahren sind das Ertragswertverfahren sowie das Sachwertverfahren.

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Was passiert, wenn der Freibetrag überschritten wird?

Diese Frage stellen sich immer mehr Immobilienerben. Denn bei hoch bewerteten Immobilien kann die Erbschaftssteuer so hoch ausfallen, dass sie Probleme haben, den fälligen Betrag zu bezahlen. Wer nicht genügend eigenes Vermögen hat, muss unter Umständen sogar die geerbte Immobilie verkaufen.

Gut, dass es Möglichkeiten gibt, die Erbschaftssteuer zu umgehen. Da sich der Gesetzgeber der Problematik bewusst war, hat er die Übertragung des Familienheims auf Ehe- oder eingetragene Lebenspartner sowie Kinder bei der Erbschaftssteuer besonders begünstigt. In diesem Fall kann die Immobilie unabhängig vom Wert des Hauses oder der Wohnung steuerfrei vererbt werden – unter Berücksichtigung gewisser Voraussetzungen und Beschränkungen.

Unter diesen Voraussetzungen können Sie Ihr Familienheim steuerfrei vererben

Steuerfrei erben nur für Selbstnutzer

Sie ist die wichtigste Voraussetzung, um das Familienheim steuerfrei zu vererben: Die Immobilie muss von der Familie im Sinne eines Familienheims selbst genutzt werden. Der Erblasser muss bis zu seinem Tod darin gewohnt haben und auch Sie als Erbe müssen das Haus oder die Wohnung dauerhaft bewohnen. Nur dann können Sie von den Steuervorteilen profitieren.

Dabei gilt:

  • Steuerfreiheit für Ehepartner ohne Beschränkungen hinsichtlich Größe oder Wert der geerbten Immobilie.
  • Für Kinder gilt die Steuerfreiheit ebenfalls ohne Beschränkung hinsichtlich des Werts. Dagegen ist die Wohnfläche auf 200 Quadratmeter begrenzt. Darüber liegende Quadratmeter werden anteilig besteuert, allerdings nur, wenn der Freibetrag überschritten wird.
Achtung: Wenn Sie die Immobilie zum Zeitpunkt der Erbschaft (noch) nicht bewohnen, müssen Sie „unverzüglich“ mit der Selbstnutzung beginnen. Verlieren Sie so wenig Zeit wie möglich. Denn im Streitfall setzen Gerichte „unverzüglich“ sehr konsequent mit einem Zeitraum von sechs Monaten gleich.

Nutzung als Familienheim

Das Familienheim muss den Mittelpunkt des familiären Lebens darstellen. Wenn Sie die Immobilie als Zweit- oder Ferienwohnsitz nutzen, wird sie nicht als Familienheim anerkannt. Dann entfällt die Steuerfreiheit und Sie können lediglich die Freibeträge ansetzen.

10-jährige Behaltenspflicht

Sie müssen für mindestens 10 Jahre in der geerbten Immobilie wohnen. Verkaufen Sie oder ziehen Sie aus, bevor die 10-jährige Behaltenspflicht abgelaufen ist, wird nachträglich die volle Erbschaftssteuer fällig (unter Einberechnung der Freibeträge).

Ausnahme: Nur bei zwingenden Gründen wie beispielsweise Pflegebedürftigkeit, die die Betreuung in einem Pflegeheim erfordert, oder sonstigen schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, die einem Verbleib in der Wohnung entgegenstehen.

Tipp: Ehepartner können die Behaltenspflicht vermeiden, wenn Sie das Haus schon zu Lebzeiten übertragen. Eine Erbschaftssteuer fällt dann nicht an.

Sanierungspflichten für Erben

Sie haben eine Immobilie geerbt? Dann könnten Sie von den Sanierungs- und Nachrüstpflichten des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) betroffen sein. Im Artikel von "Mein Eigenheim" erfahren Sie mehr.

Rechtliche Stolperfallen bei der Erbschaftssteuer

Achtung: Der Bundesfinanzhof (BFH) sieht die Regelungen zum steuerfreien Vererben des Familienheims (vgl. § 13 Absatz 1 Nummern 4a bis 4c des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG)) als eng auszulegende Ausnahmeregelungen an.

Wie streng Finanzgerichte urteilen, zeigen folgende Beispiele:

Stolperfalle Wohnungstausch

Eine Erblasserin hatte ursprünglich die obere von zwei Wohnungen ihres eigenen Hauses bewohnt. Sie tauschte dann aus gesundheitlichen Gründen mit ihrer Tochter, die bis dahin im Erdgeschoss gewohnt hatte. Als die Dame drei Jahre später starb, blieb die Tochter in der oberen Wohnung und vermietete die untere. Die obere Wohnung war aber nach Auffassung des Finanzgerichts München inzwischen nicht mehr das Familienheim der Verstorbenen gewesen. Ergebnis: Keine Erbschaftssteuerbefreiung fürs Familienheim (Urteil vom 11.04.2018 – 4 K 532/17).

Stolperfalle Wohnrecht

Finanzgerichte sehen auch die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Familienheims unter Einräumung eines lebenslangen Nutzungs- oder Wohnrechts sehr kritisch. Schon wiederholt entschieden Finanzgerichte in solchen Fällen, dass unter steuerlichen Gesichtspunkten die Selbstnutzung aufgegeben worden sei, obwohl der Erbe oder die Erbin die Wohnung weiter bewohnte (u. a. FG Münster, Urteil vom 28.09.2016 – 3 K 3757/15 Erb). Der hier genannte Streit ging weiter vor den BFH (Az. II R 38/16). Auch hier das Ergebnis: Die Erbschaftssteuer musste gezahlt werden.

Tipp: Wer sich vorab genau informiert oder sich frühzeitig professionell steuerlich beraten lässt, kann Fehler vermeiden und bei der Erbschaftssteuer viel Geld sparen.

Stand: Februar 2024

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