Nachbargrundstück in schöner Lage. Bauantrag muss gestellt werden.
Schöner Bauplatz in Top Lage
66879 Steinwenden
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Infos
Vermarktungsart | Kaufen |
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Grundstücksfläche | 1.194 m2 |
Erschließung | Unerschlossen |
Bebaubar nach | wie Nachbarbebauung |
Kosten
Miete pro Jahr |
240.000 € |
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Provision |
3,57 % inkl. MwSt. |
Finanzierungsrechner:
Kaufpreis:
600.000 €
Eigenkapital:
600.000 €
Bundesland:
Monatliche Rate
0 €
Effektiver Jahreszins
0 %
Sollzinsbindung
10 Jahre
Beschreibung des Objekts
Lage
Steinwenden liegt am Übergangsbereich vom Landstuhler Bruch ins Nordpfälzer Bergland. Die Gemeinde gliedert sich in die Ortsteile Steinwenden, Obermohr und Weltersbach. Mitten durch Steinwenden verläuft in Ost-West-Richtung der Mohrbach. Am östlichen Siedlungsrand nimmt er von rechts den Schwanderbach auf. Innerhalb von Obermohr mündet – ebenfalls von rechts – der Reuschbach in den Mohrbach. Im äußersten Osten bildet der Miesenbach die Grenze zu Ramstein-Miesenbach. Obermohr wurde bereits im Jahr 987 erstmals urkundlich erwähnt, Steinwenden im Jahr 1180 und Weltersbach im Jahr 1328. Von 1559 bis 1592 gehörte Steinwenden zu Pfalz-Lautern, anschließend bis Ende des 18. Jahrhunderts zur Kurpfalz. Die drei Orte unterstanden innerhalb letzterer dem Oberamt Lautern, Obermohr und Weltersbach waren dem Gericht Ramstein zugeordnet, Steinwenden bildete ein eigenes Gericht, zu dem ebenso die Dörfer Kottweiler, Mackenbach, Miesenbach und Schwandheim gehörten.[2]
Sonstige Angaben
Wir als Immobiliendienstleister sind nach dem Geldwäschegesetz verpflichtet die Identität unserer Kunden festzustellen und zu überprüfen. Diese Verpflichtung haben Immobilienmakler vor dem mündlichen oder schriftlichen Maklervertrag zu erfüllen. Um zu verhindern, dass Gewinne aus Straftaten in Umlauf gebracht werden, gibt es das sogenannte Geldwäschegesetz (GwG). Neben Banken, Versicherungen, Treuhändern, Anwälten und Steuerberatern gehören auch Immobiliendienstleister zu den Verpflichteten des GwG und müssen die Sorgfaltspflichten des Gesetzes anwenden. Seit 2011 wird die Einhaltung der Pflichten durch die Aufsichtsbehörden lückenlos kontrolliert. Die Verpflichteten müssen die Einhaltung dieser gegenüber den Behörden belegen. Alle Angaben in diesem Exposé wurden sorgfältig und so vollständig wie möglich gemacht. Gleichwohl kann das Vorhandensein von Fehlern nicht ausgeschlossen werden.