So berechnet sich Ihr zu versteuerndes Einkommen
Das erfahren Sie in diesem Ratgeber:
Das zu versteuernde Einkommen spielt vor allem für staatliche Förderungen eine Rolle.
Es beschreibt die Höhe Ihrer jährlichen Einkünfte, auf welche Sie Steuern zahlen müssen.
Die Berechnung der Versteuerung beruht auf der Höhe Ihrer Einkünfte.
Im Steuerrecht wird zwischen unterschiedlichen Einkunftsarten unterschieden.
Unter Umständen können Sie von Freibeträgen profitieren.
In vier Schritten können Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen berechnen.
Weshalb ist das zu versteuernde Einkommen für Sie wichtig?
Das zu versteuernde Einkommen beschreibt den Teil der jährlichen Einnahmen, auf den Verbraucher Einkommenssteuern entrichten müssen. Es setzt sich grundsätzlich aus der Summe aller Einkünfte und verschiedenen Abzügen zusammen.
Ihr zu versteuernde Einkommen ist die Grundlage für den Erhalt von staatlichen Förderungen, zum Beispiel die Wohnungsbauprämie und die Arbeitnehmersparzulage. Diese Fördeurngen bekommen Sie für Ihre Sparbeiträge auf Ihrem Bausparvertrag - geschenkt vom Staat.
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Das zu versteuernde Einkommen: Eine Definition
Das zu versteuernde Einkommen beschreibt die Höhe der jährlichen Einkünfte, auf die Verbraucher Steuern entrichten müssen. Dabei handelt es sich einfach beschrieben um den Bruttoarbeitslohn oder das Einkommen Selbstständiger, das um verschiedene Abzüge verringert wird. Die genaue Berechnung erfolgt nach einer komplizierten Gleichung durch die Experten im Finanzamt.
Grundlagen des zu versteuernden Einkommens
Die Berechnung des zu versteuernden Einkommens erfolgt nach staatlich festgelegten Regelungen, die eine faire Verteilung der Steuerlast sicherstellen sollen. Wer weniger verdient, hat dabei auch weniger zu zahlen. In diesem Sinne gelten einige Grundlagen: So soll das Existenzminimum erhalten bleiben, indem Steuern nur für einen Teil der Einkünfte anfallen. Kosten, die direkt mit der eigenen Arbeit verbunden sind, finden ebenfalls Berücksichtigung. Sie schmälern das zu versteuernde Einkommen genauso, wie Ausgaben für private Altersvorsorgen oder Kosten zum Erreichen gesellschaftlicher Ziele.
Verschiedene Einkunftsarten sind zu berücksichtigen
Geht es um das zu versteuernde Einkommen, unterscheidet das Steuerrecht grundsätzlich sieben Einkunftsarten. Darunter sind Einkünfte aus:
- nichtselbstständiger Arbeit (Bruttoarbeitslohn - Werbungskosten),
- selbstständiger Arbeit (Einnahmen - Ausgaben),
- Gewerbebetrieben (Einnahmen - Ausgaben),
- Land- und Forstwirtschaft (Einnahmen - Ausgaben),
- Kapitalvermögen (Einnahmen - Werbungskosten),
- Vermietung und Verpachtung (Einnahmen - Werbungskosten)
- sonstige Einkünfte
Letztere beinhalten zum Beispiel Rentenzahlungen, Unterhaltsleistungen oder Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften. Einkünfte, die keinem dieser Begriffe zuzuordnen sind, werden nicht zur Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens herangezogen. Abgaben können trotzdem anfallen.
Freibeträge senken das steuerpflichtige Einkommen
Während Kosten für den Erwerb, die Sicherung und die Erhaltung der eigenen Einnahmen (Werbungskosten) den Bruttoarbeitslohn mindern, hält das Steuerrecht auch verschiedene Freibeträge bereit. Diese mindern die Einkünfte und somit auch das zu versteuernde Einkommen. Typische Beispiele sind:
- Grundfreibeträge zur Sicherung des Existenzminimums
- Entlastungsbeträge für Alleinerziehende
- Freibeträge für Kinder und deren Ausbildung
- Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen
- außergewöhnliche Belastungen
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Ablauf: Das zu versteuernde Einkommen berechnen
Wer sein zu versteuerndes Einkommen berechnen möchte, kann das in vier Schritten überschlägig erledigen. Zunächst sind alle Einkünfte aus dem Veranlagungszeitraum zu addieren. Abzuziehen sind dabei sogenannte Werbungskosten bis zu einem Pauschalbetrag von 1.000 Euro. Diese Pauschale gilt für jeden einzelnen Arbeitnehmer.
Um das zu versteuernde Einkommen berechnen zu können, sind anschließend verschiedene Entlastungsbeträge abzuziehen. Dabei handelt es sich unter anderem um den Alleinerziehenden- und den Altersentlastungsbetrag.
- Beispiel: Der Hausbesitzer hat das 64. Lebensjahr bereits vollendet und kann einen Entlastungsbetrag geltend machen. Wie hoch dieser ist, hängt von der Höhe seiner Einkünfte ab.
Im nächsten Berechnungsschritt lassen sich Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigen. Diese reduzieren das steuerpflichtige Einkommen. Anrechenbar sind zum Beispiel private Rentenversicherungen, Spenden oder Krankheitskosten.
- Beispiel: Der Hausbesitzer hat im Veranlagungszeitraum Geld gespendet. Dieses kann er hier angeben, um seine Steuerlast zu schmälern. Im konkreten Fall lassen sich Spenden in Höhe von 20 Prozent seiner Einkünfte abziehen.
Um das zu versteuernde Einkommen berechnen zu können, sind im letzten Schritt die übrigen Kürzungen und Freibeträge abzuziehen. Im Ergebnis steht die Summe der Einkünfte, die für den Einkommenssteuertarif und die Berechnung der Einkommenssteuer relevant ist. Der Betrag ist geringer als der Bruttoarbeitslohn eines Arbeitnehmers und lässt sich aus dem Einkommenssteuerbescheid vom Finanzamt ablesen.
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