Renovierung und Schönheitsreparaturen: Welche Kosten müssen Mieter übernehmen?
Das erfahren Sie in diesem Ratgeber:
Als Schönheitsreperaturen zählen alle Umbaumaßnahmen, die nicht die Substanz des Wohnraums verändern.
Mieter besitzen bestimmte Pflichten, die teilweise im Mietvertrag festgelegt sind.
Ein Vermieter muss für Sanierungen am Gebäude selbst aufkommen.
Generell sind Mieter nicht zur Renovierung verpflichtet.
Bei Schönheitsreperaturen haben Mieter einen großen Spielraum.
1. Was versteht man unter Schönheitsreparaturen?
Es ist eigentlich relativ einfach: Während Sie in der Wohnung leben, haben Sie ziemlich viele Freiräume. Sobald Sie ausziehen, kann Ihr Vermieter gewisse Renovierungen von Ihnen erwarten. Alles in dem Maß, wie Sie die Wohnung auch genutzt haben.
Das deutsche Mietrecht versteht unter Schönheitsreparaturen Ausbesserungen, die rein dekorativ sind, also nicht in die Substanz des Wohnraums eingreifen. Dies sind keine echten Reparaturen, sondern nur oberflächlich behobene Schäden.
Typische Schönheitsreparaturen:
- Tapezieren
- Wände und Decken streichen oder kalken
- Fußböden streichen
- Teppichböden reinigen
- Heizkörper und Heizungsrohre streichen
- Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen streichen
- Dübel entfernen und verschließen
- Tapeten entfernen
Keine Schönheitsreparaturen, sondern Instandhaltungsarbeiten:
- Parkett abschleifen oder versiegeln
- Teppichböden entsorgen oder auswechseln
- Sockel und Fußleisten streichen
- Risse in der Decke ausbessern
- Türen und Fenster von außen streichen
- Heizung, Sanitäranlagen oder Elektroinstallation reparieren
Tipp: Unter Umständen können Sie Förderungen für Ihre Renovierungsvorhaben erhalten. Welche Förderungen es gibt und wie viel Zuschuss Sie erhalten können, erfahren Sie in unserem Ratgeber.
2. Ihre Pflichten als Mieter
Welche Renovierungsarbeiten muss ich als Mieter übernehmen?
Muss ich beim Auszug renovieren?
Muss ich meine Wohnung streichen, wenn ich ausziehe?
Muss ich die Wohnung weiß streichen?
Was passiert, wenn ich nichts mache?
In meinem Mietvertrag steht nichts über Renovierungspflichten, was ist die gesetzliche Regelung?
Tipp: Bestandsaufnahme beim Einzug machen
Führen Sie bei der Übergabe der Wohnung ein Protokoll und machen Sie Bilder von eventuellen Mängeln. So ist allen klar, in welchem Zustand sich die Wohnung beim Einzug befand.
3. Ihre Rechte als Mieter
Welche Schönheitsreparaturen muss der Vermieter übernehmen?
- Parkettböden schleifen oder versiegeln
- Teppichböden entsorgen oder auswechseln
- Sockel und Fußleisten streichen
- Risse in der Decke ausbessern
Welche Kosten muss der Vermieter tragen?
Ausnahme: Modernisierungsmaßnahmen, die die Immobile energetisch und technisch auf den neuesten Stand bringen. Mehr dazu hier.
Nach wie vielen Jahren muss der Vermieter das Bad renovieren?
Was ist, wenn ich die Wohnung unrenoviert übernommen habe?
4. Grenzen der Renovierungspflicht: Dazu sind Mieter nicht verpflichtet
1. Den Geschmack des Vermieters treffen
Sie dürfen wohnen, wie Sie es mögen. Während der Miete kann Ihnen niemand vorschreiben, wie Sie die Wohnung gestalten. Ihr Vermieter kann von Ihnen weder eine bestimmte Wandfarbe noch Vorhänge verlangen. Sie stehen auf bunte Wände, Wischtechnik oder wild gemusterte Tapeten? Dann ist das Ihre Sache. Ihr Vermieter hat kein Mitspracherecht.
2. Nach kurzer Mietzeit alles renovieren
Nehmen wir an, Sie ziehen nach nur kurzer Zeit wieder aus, dann haben Sie auch kaum Spuren hinterlassen. Es gilt: kein Verschleiß, keine Renovierung. Wenn die Wohnung nicht abgenutzt ist, kann der Vermieter auch nicht verlangen, dass Sie die gesamte Wohnung streichen.
3. In fixen Abständen renovieren
Solange Sie in der Wohnung leben, ist das Ihre Sache. Sogenannte starre Fristen sind nicht wirksam. Es ist unzulässig, dass Sie die Wohnung alle zwei Jahre streichen müssen. Der Gesetzgeber hält folgende Zeiträume für sinnvoll:
- alle 3 Jahre Küche und Bäder streichen
- alle 5 Jahre Wohn- und Schlafräume, Flure und Toiletten streichen
- alle 7 Jahre Nebenräume streichen
Die Renovierungspflicht wird erst wirksam, wenn Sie ausziehen. Falls Sie z.B. weniger als drei Jahre in der Wohnung gelebt haben, kann nicht verlangt werden, das Bad zu streichen. Es sei denn, der Renovierungsbedarf kann eindeutig bewiesen werden.
4. Größere Reparaturen bezahlen
Um Maurer- oder Klempnerarbeiten müssen Sie sich nicht kümmern. Auch für Balkon und Keller und alles, was den Außenbereich betrifft, ist der Vermieter zuständig. Ebenso Ausbesserungen in Parkett, am Fußboden oder an Leitungen.
5. Beim Einzug renovieren
Niemand kann von Ihnen verlangen, dass Sie beim Einzug streichen. Bei Auszug gelten die im Mietvertrag vereinbarten Schönheitsreparaturen – und zwar für denjenigen, der auszieht.
6. Schönheitsreparaturen vom Profi
Sie dürfen selbst renovieren – Sie sind nicht dazu verpflichtet, einen Fachbetrieb zu beauftragen. Allerdings sollten auch Sie ordnungsgemäß vorgehen: Tapeten dürfen sich nicht von der Wand lösen und Lacknasen sollten auch keine zu sehen sein an den Türen.
5. Was kann ich selbst renovieren?
Streichen können Sie nach Lust und Laune, einen größeren Umbau sollten Sie allerdings nie ohne Abstimmung vornehmen. Alles, was in die Bausubstanz der Wohnung eingreift, braucht eine Zustimmung. Das heißt: Sie dürfen keine Wände durchbrechen oder Fliesen entfernen. Selbst Bohrlöcher in Fliesen führen immer wieder zu Ärger. Lieber einmal mehr nachfragen statt später beim Auszug den mühevoll verlegten Laminatboden wieder herausreißen oder die alte Einbauküche wieder einbauen zu müssen.
Eine gute Regel: Alles, was beim Auszug problemlos wieder rückgängig gemacht werden kann, sollte kein Problem darstellen.
Stand: März 2021
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