PV-Anlagen steuerfrei in 2024

Photovoltaikanlagen sind steuerfrei erhältlich

1. Photovoltaik: Steuerfrei für neue PV-Anlagen in 2024

Photovoltaikanlagen für Zuhause werden immer gefragter. Wer selbst produzierten Strom für den Eigenverbrauch nutzen möchte, spart Geld und profitiert von steuerlichen Vorteilen:

Seit Januar 2023 fällt keine Umsatzsteuer mehr für Erwerb und Installation einer PV-Anlage und eines Stromspeichers an – Sie zahlen also 0 Prozent Mehrwertsteuer für eine neue Anlage. Zudem entfällt die Einkommensteuer für eingespeisten Strom bei Betrieb bestimmter Solaranlagen komplett. Die Kosten für eine Solaranlage fallen entsprechend niedriger aus. Für Eigenheimbesitzer sind Anlagen auf dem Dach oder Mini-Anlagen auf dem Balkon so attraktiv, wie noch nie.

Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick:

  • Erträge aus PV-Anlagen mit einer Nennleistung von bis zu 30 Kilowattpeak (kWp) sind rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 von der Einkommensteuer befreit.
  • Seit dem 1.1.2023 entfällt auf neu installierte Anlagen die Umsatzsteuer, beziehungsweise Mehrwertsteuer. 
  • Seit dem 1.1.2023 darf mit einer Photovoltaikanlage unbegrenzt Strom eingespeist werden.

Zusammen mit den bereits 2022 gestiegenen Vergütungssätzen ist der Betrieb der eigenen Photovoltaikanlage rentabler und einfacher. Eine PV-Anlage zu finanzieren ist daher für viele eine clevere Option! Anbei erfahren Sie, wie sich die steuerlichen Vorteile im Detail auswirken.

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2. Keine Einkommensteuer und Umsatzsteuer für PV-Anlagen

PV-Dachanlagen sind von Einkommens- und Umsatzsteuer befreit

Grundlage der Steuerbefreiung von Photovoltaikanlagen ist das Jahressteuergesetz 2022. Mit dessen Einführung wurde der Aufwand beim Betrieb von PV-Anlagen vereinfacht und Einsparungen bei der Steuer ermöglicht. Zentrale Änderung war die Befreiung von der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer für neue (und teilweise bestehende) Photovoltaikanlagen.

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine Photovoltaikanlage von der Steuer befreit:

  • Die Photovoltaikanlage besitzt eine maximale Leistung von 30 kWp. Zum Vergleich: Übliche Photovoltaikanlagen auf den Dächern von Einfamilienhäusern besitzen zwischen 5−15 kWp Leistung.
  • Anlagen werden am oder in der Nähe des eigenen Wohngebäudes oder nahe öffentlicher oder dem Gemeinwohl dienender Gebäude errichtet.
  • Sie sind Anlagenbetreiber und die Rechnung läuft auf Ihren Namen.
  • Die PV-Anlage muss ab Januar 2023 in Betrieb genommen worden sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sparen Sie ordentlich Steuer. Ausnahme: Die Nullsteuer gilt nicht für Anlagen, die vermietet oder geleast werden und anschließend an den Vermieter zurückgegeben werden sowie mobile Solarmodule, wie in einem Camping Van.


Verzicht der Einkommensteuer auf die Einspeisevergütung 

Rückwirkend ab dem Steuerjahr 2022 sind den Vorgaben entsprechende PV-Anlagen von der Einkommensteuer befreit. Das bedeutet, dass beim Betrieb der Anlage der eingespeiste Strom nicht versteuert werden muss. Damit entfällt viel lästige Bürokratie, die mit der Berechnung der Einkommensteuer einherging. Die bislang notwendige Gewinnermittlung bei der Steuererklärung können Sie sich also sparen, ebenso wie eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung Ihrer Photovoltaikanlage.

Diese Regelung gilt rückwirkend bereits für die Steuererklärung des Jahres 2022 und für alle Anlagen. Mit dieser Regelung wird die bisher geltende, recht komplizierte Vereinfachungs- oder Liebhaberei-Regel im Prinzip auf alle Anlagen bis 30 kWp Leistung ausgedehnt. Diese Regelung erlaubte zuvor Photovoltaik-Besitzern sich per Antrag von der Einkommensteuerpflicht zu befreien. Aufgrund der steuerlichen Vereinfachung ist dies inzwischen allerdings nicht mehr notwendig. Das hat aber auch zur Folge, dass Sie keine Kosten für Abschreibungen oder Instandhaltungsmaßnahmen mehr bei der Steuer geltend machen dürfen.

Die neue Einkommensteuer-Regelung gilt übrigens auch für Mehrfamilienhäuser – dort mit einer Obergrenze für PV-Anlagen von 15 kWp pro Wohneinheit. Für Steuerpflichtige gibt es aber eine Kappungsgrenze bei 100 kWp pro Steuerpflichtigen.

Was ist mit der Gewerbesteuer?
Solange Ihre PV-Anlage unter der Leistungsgrenze von 30 kWp liegt, sind Sie von der Gewerbesteuer befreit. Sollten Sie diese Grenze überschreiten, ist allerdings eine Anmeldung als Gewerbe notwendig. Die Einkünfte müssen dann in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Überschreiten Ihre Einnahmen durch die Photovoltaikanlage allerdings nicht 24.500 Euro pro Jahr, profitieren Sie vom Gewerbesteuerfreibetrag und müssen keine Gewerbesteuer zahlen. Wer auf Nummer sichern gehen möchte, sollte dann den selbst erzeugten Strom Großteils für den Eigenverbrauch nutzen, damit diese Grenze gar nicht erst erreicht wird.

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Keine Umsatzsteuer beim Kauf einer Photovoltaikanlage

Ebenfalls Teil des Jahressteuergesetzes 2022 ist der Wegfall der Umsatzsteuer für Photovoltaikanlagen. Betroffen sind sämtliche netzgebundene und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sogenannte Inselanlagen). Steuerfrei sind auch der Kauf eines Stromspeichers, also einer Hausbatterie, sowie die Installations-, Wartungs- und Reparaturkosten durch Handwerker. 

Zuvor konnten sich Betreiber von Photovoltaikanlagen die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt (als Vorsteuer) zurückholen. Das bedeutet aber, dass sie auf die sogenannte Kleinunternehmerregelung verzichten mussten und sich damit sehr viel bürokratischen Aufwand bescherten. Das galt insbesondere, wenn sie als Freiberufler oder Selbstständiger weitere Einnahmen erzielten. 

Aktuell entfällt der Aufwand für alle. Denn: Es fällt gar keine Mehrwertsteuer mehr beim Kauf einer PV-Anlage an. Diese Nullsteuer-Regelung ist so einfach wie wirkungsvoll. Unterm Strich sind PV-Module und auch Batteriespeicher, Ersatzteile oder Wechselrichter deutlich günstiger. Das gilt, sofern die Hersteller die Prozente nicht gleich wieder auf den Nettopreis aufschlagen. Hier gilt: Preis einer Anlage prüfen und vergleichen! Mit dem Wegfall der Umsatzsteuer sollten Sie allerdings deutlich weniger zahlen.

Beachten Sie zudem, dass der Zeitpunkt, zu welchem eine PV-Anlage in Betrieb genommen wurde, für die Befreiung der Umsatzsteuer gilt. Das Datum der Rechnungsstellung ist dabei nicht relevant. Eine rückwirkende Anwendung auf zuvor erfolgte Lieferungen ist nicht möglich.

Übrigens: Es gibt keinen Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer. Beide Begriffe bedeuten das Gleiche. Die Mehrwertsteuer kennt jeder von Rechnungen, auf denen entweder 19 oder 7 Prozent auf den Nettobetrag des Umsatzes aufgeschlagen werden. Steuerlich betrachtet handelt es sich deshalb um eine Umsatzsteuer.

Wichtig: Mit Wegfall der Umsatzsteuer und Einkommensteuer verringert sich zwar der Bürokratieaufwand, Sie müssen Ihre Photovoltaikanlage dennoch weiterhin beim Finanzamt und Netzbetreiber anmelden und ins Marktstammdatenregister eintragen. Ausnahme: Ihre Solaranlage ist nicht an das Stromnetz angeschlossen. Bei Mein Eigenheim erfahren Sie, wo und wie Sie Ihre PV-Anlage anmelden müssen.

3. Finanzierung und Kredite für Photovoltaikanlagen 

Wer eine PV-Anlage installieren möchte, sollte im Vorfeld über die Finanzierung nachdenken, da die Kosten je nach Größe, Leistung und Standort der Anlage stark variieren können. Im Durchschnitt belaufen sich die Geräte- und Montagekosten für die Installation an einem Einfamilienhaus inklusive Stromspreicher auf 23.000 Euro. Für zusätzliche Balkonkraftwerke oder Instandhaltungskosten müssen Sie mit weiteren Kosten rechnen.

Finanzierungsmöglichkeiten gibt es viele. Neben angespartem Eigenkapital bieten sich Kredite und staatliche Förderungen an. Für alle, die auf energetische Modernisierungen und erneuerbare Energien setzen, bietet Wüstenrot eine passende Finanzierungslösung:

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4. PV-Anlagen Förderungen

PV-Anlagen sind steuerfrei und erhalten reichlich Förderung

Wussten Sie, dass es neben Einsparungen bei der Steuer noch weitere Zuschüsse für Photovoltaik-Anlagen gibt? Sowohl Förderkredite als auch regionale und kommunale Förderprogramme machen den Erwerb einer Anlage noch günstiger. 

Das Beste dabei: Sie können die Steuervorteile und staatlichen Förderungen kombinieren. Sie zahlen weder Einkommens- noch Umsatzsteuer, erhalten Förderungen vom Land oder der Kommune und machen dank der Einspeisevergütung Umsatz. Wer clever das Meiste herausholt, spart reichlich Kosten und macht sogar langfristig Gewinne.

Welche Förderungen es für PV-Anlagen gibt und von welchen Sie profitieren können, erfahren Sie in unserem Ratgeber

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5. Weitere Vorteile für die Einspeisevergütung

Einerseits sparen Sie mit einer Photovoltaikanlage Steuern. Gleichzeitig erhalten Sie mit der sogenannten Einspeisevergütung Geld für überschüssigen Strom. Diese wurde zuletzt im Sommer 2022 deutlich verbessert – als Teil des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG). Sie gilt für alle PV-Anlagen, die zwischen dem 30. Juli 2022 und 31. Januar 2024 in Betrieb gegangen sind oder noch in Betrieb gehen. Die Vergütungssätze gelten dann für 20 Jahre und sinken nach 2024 in einem halbjährlichen Takt.

Es gibt zwei unabhängige Tarife für Volleinspeiser, die ihren gesamten Photovoltaikstrom einspeisen und für Überschuss-Einspeiser, die nur den Teil des Stroms ins Netz einspeisen, den sie selbst nicht verbrauchen können. Im Artikel von Mein Eigenheim erfahren Sie, wie hoch die Einspeisevergütung für Anlagen genau ist und wann sie gilt.

Volleinspeiser oder nicht?
Die Vergütung für Volleinspeiser ist zwar über die Jahre gestiegen, sie macht aber den stetig steigenden Stromeinkaufspreis für Eigenheimbesitzer nicht wett. Daher unser Rat: Verbrauchen Sie selbst so viel Photovoltaik-Strom aus Ihrer Anlage wie möglich.

Es gibt zwei Ausnahmen:

  1. Sie besitzen eine sehr große Photovoltaikanlage, sodass Sie den anfallenden Strom gar nicht selbst abnehmen können.
  2. Sie besitzen zwei getrennte PV-Anlagen – eine für den Eigenverbrauch und eine für die Netzeinspeisung. Sie können auch zwei getrennte Anlagen auf einem Dach installieren. Dafür benötigen Sie jedoch zwei Zähler und zwei Wechselrichter. Rechnen Sie aus, was in Ihrem Fall am meisten Sinn macht.



Zudem: Seit dem 1. Januar 2023 darf unbegrenzt Solarstrom eingespeist werden. Die zuvor bestehende 70-Prozent-Grenze gilt nicht mehr.

Bisher mussten PV-Anlagen-Besitzer eine Regelung implementieren, die es dem Netzbetreiber erlaubte, sie vom Netz zu trennen. Und zwar dann, wenn zu viel Strom im Netz war und dadurch die Netzstabilität gefährdet wurde. Die meisten Eigenheimbesitzer nutzten jedoch die zweite Möglichkeit: von vornherein die Leistung ihrer Anlage bei 70 Prozent zu begrenzen.
Inzwischen müssen sich weder neue noch alte Photovoltaikanlagen künstlich beschränken – zumindest, wenn sie in eine dieser Kategorien fallen:

  • Neue Photovoltaikanlagen bis 25 kWp können ihre volle Leistung nutzen. Ohne Kompromisse.
  • Das gilt auch für bestehende Anlagen, die unter 7 kWp Leistung liegen.
  • Bestandsanlagen mit mehr Leistung als 7 kWp müssen ein intelligentes Messsystem – einen sogenannten Smart Meter – einbauen, um mit voller Leistung betrieben zu werden.

Hinweis: Langfristig betrachtet zahlt es sich mehr aus, wenn Sie Ihren erzeugten Strom für den Eigenverbrauch nutzen, anstelle ihn ins Netz einzuspeisen. Grund dafür ist, dass Sie bei Nutzung des erzeugten Stroms die vergleichsweise hohen Stromkosten sparen. Diese können schnell 40 Cent pro kWp oder mehr betragen. Das ist hoch im Vergleich zu den durchschnittlich 10 Cent pro kWp durch Solaranlagen eingespeisten Strom. Mit Eigenverbrauch machen Sie daher auf die Dauer am meisten Gewinn.

Kundenzeitschrift Mein Eigenheim

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6. Fazit: In 2024 ist Photovoltaik steuerfrei

  • Seit dem Steuerjahr 2022 sind PV-Anlagen mit einer Leistung von bis zu 30 kWp von der Einkommensteuer befreit.
  • Für die Lieferung und die Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp Leistung fällt seit 2023 keine Umsatzsteuer mehr an.
  • Das gilt auch für den Kauf eines Stromspeichers, für Wechselrichter und Ersatzteile sowie Handwerkerkosten.
  • Die meisten neuen Photovoltaikanlagen können unbegrenzt Strom einspeisen.

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Stand: Juni 2024

Tipp:

Welche Förderungen gibt es aktuell für energetische Sanierungen? Wir verraten es in unserem Ratgeber.

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